Deutsche Energie GmbH Pleite – wieder ein Energieversorger insolvent

Im Laufe dieses Jahrzehnts haben mehrere der bundesweiten Energieversorger Insolvenz angemeldet. Betroffen sind in der Summe einige Million private sowie gewerbliche Endverbraucher. Sie waren von heute auf morgen ohne einen vertraglichen Strom- beziehungsweise Gasversorger. Zum Ende des Jahres 2018 kam die Deutsche Energie Pleite als weitere Insolvenz hinzu. Die DEG Deutsche Energie GmbH mit Firmensitz im baden-württembergischen Erlenbach ist beziehungsweise war ein Energieversorger für Strom und Erdgas mit dem Fokus auf ganz unterschiedlichen gewerblichen Bereichen; von der Immobilienwirtschaft über Hotelketten bis hin zu Handel, Handwerk sowie zu produzierenden Unternehmen mit deutschlandweit mehreren Standorten. Diese Firmen sind von der DEG Deutsche Energie Insolvenz, wie man sagt, kalt erwischt worden – oder auch nicht.

Der DEG Deutsche Energie Lieferstopp zum Ende des Jahres 2018 stellte auch infrage, dass an sich die Hausverwalter sichere Versorger für ihre Mieter respektive Wohnungseigentümer sind. Jeder DEG-Vertragspartner, und zwar ganz unabhängig von seinem monatlichen KW-Verbrauch und dem sich daraus ergebenden Arbeitspreis, ist von dieser erneuten Pleite eines Energieversorgers betroffen. Vor der Insolvenz geschützt sind weder der Vertrag noch die bislang geleisteten Zahlungen. Weder für die private noch für die gewerbliche Energieversorgung gibt es einen Insolvenzschutz wie zum Beispiel für die betriebliche Altersvorsorge. Der Kunde hat, etwas salopp formuliert, ganz einfach Pech, dass mit der DEG Deutsche Energie sein Vertragspartner insolvent geworden ist; oder anders formuliert, er hat sich mit der DEG den falschen Energieversorger ausgesucht. Je höher die bisherige Abschlags- oder Vorauszahlung im Vergleich zum Energieverbrauch war, umso bitterer für den Kunden. Denn der muss einen möglichen Erstattungsanspruch jetzt als Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden; als eine unter Zigtausend weiteren. Die Aussicht auf Erfolg ist ausgesprochen trübe.

Energieversorger insolvent – wie kann der Kunde das erkennen

Der Verbraucher, und natürlich insbesondere der gewerbliche Kunde mit einem jährlichen Energieverbrauch im fünf- bis sechsstelligen Eurobereich, stellt sich die Frage, ob er die DEG Deutsche Energie Insolvenz im Vorfeld hätte erkennen, sie sozusagen kommen sehen müssen. Naturgemäß muss sich jeder diese Frage selbst beantworten; doch ganz allgemein gibt es durchaus Hinweise und Anzeichen, an denen eine Existenzkrise des Energieversorgers deutlich wird.

  • Der Kunde wird dazu aufgefordert, den bestehenden Lastschrifteinzug auf Dauerauftrag umzustellen. Lastschrifteinzüge können über mehrere Wochen hinweg widerrufen werden, während einmal überwiesenes Geld per Dauerauftrag oder per Einzelüberweisung unwiderruflich weg ist.
  • Außerhalb des Energieversorgungsvertrages werden ein oder mehrere Sonderzahlungen gefordert.
  • Während der laufenden Abrechnungsperiode wird eine Erhöhung der vereinbarten Abschlagszahlung ohne jede Zwischenablesung und somit ohne sachliche oder rechtliche Grundlage gefordert.
  • Ungeachtet eines auffallend niedrigen Arbeitspreises wird vom Neukunden eine unverhältnismäßig hohe Abschlagszahlung gefordert. Die Relation stimmt einfach nicht.
  • Der Energieversorger verzögert oder verzichtet ganz auf die zeitnahe Erstellung der Jahresrechnung mit Guthaben für den Kunden.
  • Die Erreichbarkeit des Energieversorgers per Telefon, Telefax, E-Mail, Chat oder Kundencenter wird zunehmend schwieriger bis hin zu nicht möglich.
  • … der Kunde als Vertragspartner entwickelt ein zunehmend schlechtes, ungutes Gefühl, ohne konkret einen sachlichen Grund zu erkennen.

Der eine oder andere Kunde der Deutschen Energie GmbH wird sich natürlich auch hinterfragt haben, warum er die Pleite nicht hat kommen sehen und warum er sie nicht schon frühzeitig erkannt hat. Doch nun ist es zu spät. Das Kind ist in den Brunnen gefallen, und jetzt geht es darum, dieses Problem bestmöglich und zeitnah zu lösen.

DEG Deutsche Energie Insolvenz schon nach knapp vier Jahren

Ein Blick auf die bisherige, im Grunde genommen recht kurze Firmenhistorie der DEG Deutsche Energie GmbH lässt daran zweifeln, ob das Unternehmen von Beginn an tatsächlich auf soliden Füßen gestanden hat.

  • Die DEG ist seit Anfang 2015 als Vertriebspartner für den deutschen Fachhandel tätig. Aus der bis dahin eigenständigen Envitra Energie GmbH wurde derselbe Markenname unter dem Dach der DEG.
  • Kompletter Eigentümer der DEG ist/war die Shira Verwaltung GmbH mit Firmensitz in Neckarsulm. Der Alleingeschäftsführer war nicht nur für die DEG, sondern darüber hinaus für weitere Unternehmen tätig.
  • Als DEG-Gesellschaftsgegenstand steht im Handelsregister „Vertrieb, Herstellung und Vermarktung von Gas- und Energieprodukten aller Art in Deutschland. Des Weiteren Entwicklung, Verkauf, Betrieb und Vermittlung von Energiedienstleistungen im Bereich eines deutschlandweiten Energieanbieters sowie Lizenzvermittlungen, Beteiligungen und Beratungen auf dem Informationstechnologie-, Energie- und Telekommunikationssektor“.
  • Zu Beginn der 2010er-Jahre hat die damalige Envitra Energie GmbH Unternehmensbereiche der Gazprom Marketing & Retail Germania GmbH übernommen.
  • Der DEG-Geschäftsführer war gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der DAGO Beteiligung GmbH als Eigentümer der DEG. Einen Aufsichtsrat hat die DEG nicht. Sie hat von der Möglichkeit nach § 326 HGB Gebrauch gemacht, keine Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichen zu müssen.
  • Im Grunde genommen bestand das gesamte „Konstrukt“ Deutsche Energie GmbH aus einer einzigen Person, die völlig unkontrolliert und mit einer Stammeinlage von nur 75.000 Euro den DEG-Energiekreislauf in Gang gesetzt hat.
  • Nach den DEG-AGB ist der Energieversorger nicht dazu verpflichtet, SEPA-Lastschriften einzuziehen; er kann jederzeit die Bezahlung per Banküberweisung verlangen. Dem Kunden bleibt möglicherweise nach seiner Entscheidung für die DEG nur noch die Möglichkeit, seine Zahlungen per Überweisung zu leisten.

DEG Deutsche Energie Lieferstopp „pünktlich“ zum Jahreswechsel

Eine entscheidende Frage ist bei jeder Insolvenz eines Energieversorgers, wie es um die Belieferung mit Strom und Gas steht. Die Gefahr, von einem auf den anderen Tag ohne Energie dazustehen, gibt es nicht. Der für den jeweiligen Kunden zuständige und verantwortliche Grundversorger springt nahtlos ein und übernimmt die sofortige Energieversorgung. Rechtsgrundlage dafür ist § 36 EnWG, des Energiewirtschaftsgesetzes. Grundversorger „ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert“. Wer das im Einzelfall ist, das weiß jeder Kunde oder kann es mit einem Telefonat erfahren. Der Haken daran ist, dass der Grundversorger die Energiebelieferung zu seinem eigenen, und zwar deutlich teureren Grundversorgungstarif übernimmt. Jetzt liegt es an dem in den Grundversorgungstarif übernommenen Kunden, sich um eine Alternative zu kümmern.

  • zum Wechsel in einen Wahltarif des Grundversorgers
  • für den Wechsel zu einem anderen Energieversorgungsunternehmen

Die DEG hat zum Jahresende 2018 hin für klare Verhältnisse gesorgt. Im Anschluss an die Beantragung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Heilbronn wurde klar und deutlich formuliert, „….. dass die Geschäftsbereiche Strom und Gas bereits im Vorfeld des Insolvenzantrages eingestellt worden seien …..“.

Die Bilanzkreise als das virtuelle Energiemengenkonto für Strom und Gas seien geschlossen worden, wodurch eine Weiterbelieferung ab dem Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Aufgrund dieser Situation, die dem einseitigen Vertragsbruch durch die DEG gleichkommt, braucht der Kunde seinen Vertrag mit der DEG nicht mehr zu kündigen; der Energieliefervertrag ist aufgrund der DEG Pleite hinfällig.

Zahlungen im Vorfeld der DEG Pleite nicht vor Insolvenz geschützt

Dass bislang geleistete Zahlungen an die Deutsche Energie GmbH nicht vor Insolvenz geschützt sind, macht ein weiterer Hinweis des Energieversorgers deutlich. Auf die Frage eines Kunden, ob er ein Guthaben aus dem bisherigen Lieferverhältnis erstattet bekommt, weil seine Abrechnung ein Plus ausweist, antwortete die DEG mit einem klaren Nein. „….. Insolvenzbedingt könne keinerlei Zahlungsverpflichtungen, zu denen auch eine Guthabenerstattung gehört, nachgekommen werden. In dem Insolvenzverfahren müssten alle Gläubiger gleich behandelt werden. Das geschehe durch die Aufnahme der Forderung in das Gläubigerverzeichnis sowie in die Insolvenztabelle …..“.

Der große Verlierer vom DEG Deutsche Energie Lieferstopp in Verbindung mit der gesamten Deutsche Energie Pleite ist somit derjenige Kunde, der eine überdurchschnittlich hohe Abschlags- oder Vorauszahlung geleistet hat. Den finanziellen Schaden kann er sich ausrechnen, indem er eine eigene, sozusagen interne Endabrechnung mit der DEG macht. Sie lautet: Energiekosten bis Ende Dezember 2018 ./. bis dahin geleistete DEG-Zahlungen = finanzieller Vorteil oder Nachteil. Diese Summe erhöht oder reduziert sich noch um denjenigen Anteilsbetrag, der durch die vorübergehenden Mehrkosten des Grundversorgungstarifes beim örtlichen Grundversorger entstanden sind respektive noch entstehen. Für den gewerblichen Kunden ergibt das sehr schnell einen mittleren bis hohen vierstelligen Betrag.

Nach DEG pleite – Insolvenz Ersatzversorgung durch sichere Versorger

Wenn der Energieversorger insolvent ist, dann tritt an dessen Stelle übergangslos die Insolvenz Ersatzversorgung. Die kann der Kunde direkt beeinflussen. Unternimmt er nichts, wird er kraft Gesetzes Vertragspartner des örtlichen Grundversorgungsunternehmen. Strom und Gas werden weiterhin geliefert. Der Kunde merkt praktisch gar nicht, dass der Anbieter insolvenzbedingt gewechselt hat; außer bei den Kosten. Die sind in dem Grundversorgungstarif als dem Pflichttarif deutlich höher als in einem Wahltarif bei jedem Energieversorger inklusive dem Grundversorger. Der Kunde sollte also darauf bedacht sein, die Zeitdauer im Grundversorgungstarif so kurz wie möglich zu halten.

  • Bestenfalls kommt es erst gar nicht dazu, sofern es ihm gelingt, direkt in den Wahltarif eines von ihm frei ausgewählten Energieanbieters zu wechseln. Das setzt allerdings voraus, dass ihm die Insolvenz, so wie die Deutsche Energie Pleite frühzeitig bekannt ist.
  • Beim notgedrungenen Wechsel in den Grundversorgungstarif des örtlichen Grundversorgers ist der Kunde an dessen Kündigungsfrist gebunden. Die ist in diesem Pflichttarif erfahrungsgemäß mit zwei bis höchstens vier Wochen recht kurz. In dieser Zeit muss der Kunde aktiv werden, indem er
    • einen neuen Anbieter mit seinem attraktiven Wahltarif findet
    • den Grundversorgungstarif form- und fristgerecht kündigt

Prekäre Situation lösen über Hausverwalter sichere Versorger

Es ist allgemein bekannt und wird von den Bewohnern auch so erwartet, dass ihre Hausverwalter sichere Versorger für sie sind. Die Hausverwaltung schließt für alle Bewohner der Wohnanlage oder in dem Mehrfamilienhaus einen für sie unterm Strich günstigen Wahltarif für Strom und Gas ab. Der niedrige Arbeitspreis ergibt sich durch die insgesamt hohe KW/h-Zahl an Strom- und Gasverbrauch. Der Energieanbieter hat mit der Hausverwaltung einen einzigen Ansprech- und Vertragspartner. Die übernimmt ihrerseits das komplette Abrechnungsverfahren mit jedem einzelnen Haushalt.

Die Insolvenz des Energieanbieters ist letztendlich ein Dilemma für die Bewohner als Endverbraucher. Sie sind daran interessiert, dass der Hausverwalter diese Situation möglichst früh erkennt und mit der Suche nach einem neuen Energieversorger „das Abrutschen“ in den Grundversorgungstarif des örtlichen Grundversorgers möglichst verkürzt oder, noch besser, ganz verhindert. An diesem Punkt zeigen sich die Qualität der Hausverwaltung sowie deren Interesse daran, die pekuniären Interessen der Mieter oder der Wohnungseigentümer nachhaltig zu vertreten.