FAQ

Quelle: www.bundesnetzagentur.de

Arten der Energiebelieferung

In Deutschland gibt es verschiedene Belieferungsverhältnisse: Grundversorgung, Verträge außerhalb der Grundversorgung und Ersatzversorgung

Gesetzliche Grundlage: § 36 EnWG, Strom GVV, GasGVV

Die Grundversorgung ist die Energielieferung des Grundversorgers an Haushaltskunden in der Niederspannung (Strom) bzw. im Niederdruck (Gas) zu Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen.

Jeder Haushaltskunde hat einen Anspruch auf Grundversorgung.

Vor Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) Mitte 2005 wurde die Grundversorgung als „Elektrizitäts- bzw.Gasversorgung von Tarifkunden“ bezeichnet.

Stand: Juni 2016

Gesetzliche Grundlage: Strom GVV, GasGVV

Im November 2006 sind zwei Verordnungen in Kraft getreten, die die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom bzw. Gas regeln:

  • Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)
  • Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)

Die Bestimmungen der Grundversorgungsverordnungen sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorger und Haushaltskunde.

Stand: Juni 2016

Gesetzliche Grundlage: Strom GVV, GasGVV

Der Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden vor Ort (in einem Netz der allgemeinen Versorgung) mit Strom und/oder Gas beliefert.

Der Grundversorger ist verpflichtet, alle Haushaltskunden zu den veröffentlichten allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen zu versorgen.

Stand: Juni 2016

Gesetzliche Grundlage: Strom GVV, GasGVV

Der örtliche Netzbetreiber.

Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung müssen alle drei Jahre (erstmals zum 1. Juli 2006) festlegen, welches Energieversorgungsunternehmen in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert und wer damit der Grundversorger ist. Der Name des Grundversorgers muss vom Netzbetreiber zuständigen Behörde, i.d.R. dem jeweiligen Wirtschaftsministerium des Bundeslandes, mitgeteilt und im Internet veröffentlicht werden.

Stand: Juni 2016

Gesetzliche Grundlage: § 36 EnWG, Strom GVV, GasGVV

Die allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung sind die Bedingungen, zu denen der Grundversorger Haushaltskunden mit Strom und/oder Gas beliefert. Sie sind in der StromGVV bzw. der GasGVV geregelt. Sie sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages und beinhalten Bestimmungen zu:

  • Art und Umfang der Versorgung
  • Aufgaben und Rechten des Grundversorgers und des Kunden
  • Abrechnung der Energielieferung
  • Beendigung des Grundversorgungsvertrages

Die allgemeinen Preise sind die Preise, zu denen Haushaltskunden mit Strom und/oder Gas grundversorgt werden:

Der allgemeine Preis für die Grundversorgung setzt sich in der Regel zusammen aus einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis und einem festen Grundpreis.

Neben den allgemeinen Bedingungen darf der Grundversorger in eng begrenztem Umfang ergänzende Bedingungen festlegen.

Der Grundversorger muss die allgemeinen Bedingungen, seine ergänzenden Bedingungen und die allgemeinen Preise öffentlich bekannt geben und auf seiner Internetseite veröffentlichen. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt in der Regel in der örtlichen Tageszeitung und/oder einem gemeindlichen Amtsblatt.

Vor Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) Mitte 2005, wurden die „Allgemeinen Preise“ als „Tarifpreise“ bezeichnet.

Stand: Juni 2016

Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 4 StromGVV, § 2 Abs. 4 GasGVV

Die allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung (StromGVV und GasGVV) geben den Rahmen vor, der an einigen Stellen in ergänzenden Bedingungen von jedem Grundversorger konkretisiert werden muss. Die ergänzenden Bedingungen erhalten z. B.:

  • mögliche Zahlungsweisen für fällige Forderungen
  • Regelungen zur (Selbst-)Ablesung und Übermittlung von Zählerständen
  • Kosten für unterjährige Abrechnungen
  • Mahnkosten
  • Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung

Der Grundversorger muss seine ergänzenden Bedingungen öffentlich bekannt geben und auf seiner Internetseite veröffentlichen. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt in der Regel in der örtlichen Tageszeitung und/oder einem gemeindlichen Amtsblatt.

Stand: Juni 2016

Gesetzliche Grundlage: § 2 StromGVV, § 2 GasGVV

Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsabschluss bzw. mit der Vertragsbestätigung die allgemeinen und ergänzenden Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Alle übrigen Kunden können die Bedingungen auf Verlangen ebenfalls unentgeltlich erhalten.

Stand: Juni 2016

Gesetzliche Grundlage: § 5 StromGVV und GasGVV, §5 Abs. 2 GasGVV

Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Darüber hinaus ist der Grundversorger verpflichtet, die Kunden über die beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe brieflich zu unterrichten und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Stand: Juni 2016

Gesetzliche Grundlage: § 2 StromGVV, § 2 GasGVV

Durch Verbrauch von Energie, beispielsweise durch Betätigung des Lichtschalters („konkludentes Verhalten„), kommt der Energieliefervertrag mit dem Grundversorger in der Regel automatisch zustande. Beim Einzug muss der Haushaltskunde dem Grundversorger schriftlich mitteilen, dass er Energie bezieht. Der Grundversorger bestätigt den Vertragsabschluss schriftlich.

Falls der Haushaltskunde nach Einzug nicht weiter grundversorgt werden möchte, kann er den Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von 14 Tagen kündigen.

Der Haushaltskunde hat grundsätzlich die Möglichkeit, schon vor dem Einzug einen Vertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Hierfür muss er sich allerdings aktiv im Vorfeld informieren.

Stand: Juni 2016

Verträge außerhalb der Grundversorgung

Gesetzliche Grundlage: § 41 EnWG

Alle Haushaltskunden, die nicht grund- oder ersatzversorgt werden, haben einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung. Vor Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wurden diese Verträge als Sonderverträge bezeichnet. Solch einen Vertrag müssen sie aktiv abgeschlossen haben (Lieferantenwechsel)

Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung müssen Bestimmungen enthalten über:

  • die Vertragsdauer,
  • die Preisanpassung,
  • den Kündigungstermin und die Kündigungsfristen,
  • das Rücktrittsrecht des Kunden,
  • zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
  • die Zahlungsweise (verschiedene Möglichkeiten müssen angeboten werden),
  • Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
  • den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel,
  • die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
  • Informationen über die Rechte der Haushaltskunden bei Streitbeilegungsverfahren, über die für Verbraucherbeschwerden nach § 111b EnWG einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift und die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur.

Energielieferanten haben neben den Informationspflichten nach dem allgemeinen Schuldrecht auch die für Fernabsatzverträge geltenden Informationspflichten nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Artikel 246, §§ 1 und 2 EGBGB) zu beachten.

Wird im Rahmen des Energieliefervertrages eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorherigen Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde für seine Abnahmestelle einen erheblich geringeren Verbrauch glaubhaft (z.B. mit der letzten Jahresabrechnung), so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Eine Vorauszahlung ist nicht vor Beginn der Lieferung fällig (§ 41 Abs. 2 EnWG).

Bei beabsichtigten Änderungen der Vertragsbedingungen sind Lieferanten verpflichtet, Letztverbraucher rechtzeitig auf transparente und verständliche Weise über die beabsichtigten Änderungen und über ihre Rücktrittsrechte zu informieren. Werden die Vertragsbedingungen durch den Lieferanten einseitig geändert, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, § 41 Abs. 3 EnWG.

Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach § 41 Abs. 1 Satz 2 EnWG (vertraglichen Mindestinhalte) anzugeben. Diese Informationen müssen insbesondere in oder als Anlage zu Rechnungen an Haushaltskunden und in an diese gerichtete Werbematerialen sowie auf der Internetseite des Energieversorgungsunternehmens angegeben werden.

Stand: Juni 2016

Stellt Ihr Energielieferant einen Insolvenzantrag, ändert sich zunächst nichts an Ihrem Energieliefervertrag oder Ihrer Belieferung mit Strom bzw. Gas. Ihr Liefervertrag läuft so lange weiter, bis er von Ihnen oder Ihrem Lieferanten gekündigt wird.

Ihre tatsächliche Belieferung durch Ihren Lieferanten läuft so lange weiter, wie Ihr Lieferant berechtigt ist, das Netz des Netzbetreibers zu nutzen.

Netzbetreiber dürfen Lieferanten unter bestimmten Bedingungen das Recht zur Netznutzung verweigern:

  • Verteilernetzbetreiber dürfen ihren Lieferantenrahmenvertrag mit einem Lieferanten kündigen, wenn der Lieferant die für die Versorgung seiner Kunden benötigte Energie nicht mehr bereitstellt oder er dem Netzbetreiber nicht die vereinbarten Netzentgelte zahlt.
  • Übertragungsnetzbetreiber dürfen unter anderem ihren Bilanzkreisvertrag mit einem Lieferanten kündigen, wenn der Lieferant mit mehr als einer Abschlagsforderung für die EEG-Umlage im Rückstand ist.
  • (Gesetzliche Grundlage: § 60 Abs. 2 EEG) Bilanzkreisverträge sind für die Führung von Bilanzkreisen notwendig. Bilanzkreise sind virtuelle Energiemengenkonten, in denen alle Stromeinspeisungen und –entnahmen eines Lieferanten verbucht werden. Ohne einen Bilanzkreis kann ein Lieferant nicht mehr die für die Versorgung seiner Kunden benötigte Energie bereitstellen.

Ab dem Zeitpunkt, an dem der Lieferant das Netznutzungsrecht verliert, muss der Netzbetreiber den Kunden in die gesetzliche Ersatzversorgung zuordnen.

Ansprüche gegen einen insolventen Lieferanten können nur beim Insolvenzverwalter und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden.

Einen Musterbrief der Verbraucherzentralen zur Fristsetzung und Kündigung nach Lieferproblemen finden Sie hier.

Stand: Juni 2016

Gesetzliche Grundlage: § 309 Nr. 9 BGB, § 310 BGB

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) enthält keine Vorschriften zur maximalen Vertragsdauer.

Energielieferverträge sind jedoch zivilrechtliche Verträge und gleichzeitig sogenannte Dauerschuldverhältnisse, da sie eine regelmäßige Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Dienstleistungen beinhalten. Haushaltskundenverträge enthalten in der Regel vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem Kunden vom Lieferanten gestellt werden und in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden. Solche vorformulierten Vertragsklauseln bezeichnet man als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB), auf die das AGB-Recht anwendbar ist.

Danach darf die Erstlaufzeit eines Vertrages nicht länger als zwei Jahre betragen. Bei einer stillschweigenden Verlängerung darf sich das Vertragsverhältnis um nicht mehr als ein Jahr verlängern.
Außerdem darf die Kündigungsfrist nicht länger als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer betragen.

Stand: Juni 2016

Was ist eine Kündigung und wie kommt sie zustande?

  • Jede Kündigung ist eine einseitige „rechtsgestaltende“ Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner. Das heißt, sie wirkt rechtlich einfach dadurch, dass sie gegenüber dem anderen Vertragspartner erklärt wurde. Weil die Kündigung eine einseitige Erklärung ist, braucht der andere Vertragspartner damit nicht einverstanden zu sein.
  • Eine Kündigung, die erklärt wurde, kann nicht zurückgenommen oder aufgehoben werden.
  • Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt davon ab, welche Kündigungsanforderungen in Ihrem Energieliefervertrag vereinbart sind. Es empfiehlt sich daher, die AGB ihres Energieliefervertrages zu prüfen.

Wenn Sie gegen eine Kündigung vorgehen wollen, weil Sie der Ansicht sind, dass die Kündigung nicht wirksam ist, z.B.weil Ihr Lieferant kein Recht hatte, Sie zu kündigen oder weil die Kündigung nicht form- oder fristgerecht erfolgte, können Sie dies im Wege der Verbraucherbeschwerde und Schlichtung tun. Eventuelle Schadenersatzansprüche, z.B.wegen höherer Kosten durch eine zwischenzeitliche Grundversorgung, können Sie ebenfalls auf diesem Weg klären. Für den Fall, dass Sie mit dem Lieferanten zu keiner Einigung kommen, können Sie den Streit gerichtlich klären lassen.

Wenn Sie nicht gegen die Kündigung vorgehen wollen, sollten Sie einen neuen Liefervertrag mit einem Lieferanten Ihrer Wahl abschließen. Sonst werden Sie als Haushaltskunde nach Beendigung des Vertrages mit dem bisherigen Lieferanten automatisch vom örtlichen Grundversorger im Rahmen der Grundversorgung beliefert.

In jedem Fall ist es empfehlenswert, dass Sie sich bei einem Lieferanten- oder Vertragswechsel den Zählerstand zum Zeitpunkt des Wechsels notieren.

Stand: Juni 2016

Der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur steht Ihnen bei Fragen telefonisch, per E-Mail oder natürlich auch für schriftliche Anfragen zur Verfügung. Die Kontaktdaten finden Sie in der Box auf der linken Seite.

Hilfreiche Informationen finden Sie auch auf den folgenden Internetseiten:

Marktwächter Energie der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Verbraucherzentralen

Energieanbieterinformation des Bundes der Energieverbraucher

Schlichtungsstelle Energie e.V.

Für die Richtigkeit der Angaben auf den verlinkten Seiten übernimmt die Bundesnetzagentur keine Gewähr. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bundesnetzagentur keine Rechtsberatung durchführen darf.

Ja.

Das setzt jedoch voraus, dass der Mieter einen eigenen Zähler in seiner angemieteten Wohnung / seinem angemieteten Haus hat, um einen eigenen Liefervertrag abschließen zu können.

Stand: Juni 2016

Ersatzversorgung

Wenn ein Energielieferant das Recht auf Netznutzung verliert, weil er beispielsweise die Netzentgelte gegenüber dem Netzbetreiber nicht wie vereinbart zahlt, oder bei Verzögerungen der Vertragsumstellung beim Lieferantenwechsel können Haushaltskunden in die Ersatzversorgung fallen.

Wenn der Energiebezug eines Letztverbrauchers nicht einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, springt der Grundversorger für die Energielieferung ein. Diese Art der Energielieferung wird als Ersatzversorgung bezeichnet. Es handelt sich also um eine gesetzlich angeordnete Notversorgung.

Insbesondere wenn ein Energielieferant das Recht auf Netznutzung verliert, weil er die Netzentgelte gegenüber dem Netzbetreiber nicht wie vereinbart zahlt oder bei Verzögerungen der Vertragsumstellung beim Lieferantenwechsel können Haushaltskunden in die Ersatzversorgung fallen.

Keine Versorgungsunterbrechungen
Die Weiterversorgung von Haushaltskunden mit Energie ist durch die Ersatzversorgung immer gesichert. Es kommt nicht zu Versorgungsunterbrechungen. Ihre Belieferung wird nahtlos durch den Ersatzversorger übernommen.

Grundsätzlich haben nicht nur Haushaltskunden einen Anspruch auf die Ersatzversorgung mit Energie, sondern alle Kunden (Letztverbraucher), die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen und über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck beziehen.

Beginn der Ersatzversorgung
Die Ersatzversorgung beginnt automatisch mit dem Zeitpunkt, an dem der Netzbetreiber eine Abnahmestelle dem Grundversorger zur Ersatzversorgung zuordnet. Geschieht dies, weil der Netzbetreiber einem Lieferanten das Recht zur Netznutzung entzogen hat, muss er alle Anschlussnutzer (Kunden) und den Grundversorger darüber unverzüglich in Textform informieren und die Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 EnWG und die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG hinweisen. (§ 3 Abs. 2 NAV, § 3 Abs. 2 NDAV)

Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss mit dem Grundversorger als Ersatzversorger nötig.

Bedingungen und Dauer der Ersatzversorgung
Für die Ersatzversorgung gelten die meisten, aber nicht alle Vorschriften der Grundversorgung, vgl.§ 3 NAV, § 3 NDAV. Für Haushaltskunden dürfen die Kosten der Ersatzversorgung die allgemeinen Preise der Grundversorgung nicht übersteigen.

Der Energieverbrauch während der Ersatzversorgung darf vom Netzbetreiber geschätzt werden. Daher empfiehlt es sich, bei einer Mitteilung über den Eintritt der Ersatzversorgung den eigenen Strom- oder Gaszähler abzulesen und den Messwert dem Grundversorger und dem Netzbetreiber mitzuteilen.

Ende der Ersatzversorgung
Die Ersatzversorgung dauert maximal drei Monate. Während dieser Zeit kann sie vom Verbraucher jederzeit beendet werden, indem er einen neuen Lieferanten seiner Wahl mit der Belieferung beauftragt. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist.

Gesetzliche Grundlage: § 38 EnWG, § 3 Strom GVV, § 3 GasGVV

Stand: Juni 2016

Gesetzliche Grundlage: § 38 EnWG

Der Grundversorger führt die Ersatzversorgung für maximal drei Monate durch. Der Beginn und das Ende der Ersatzversorgung sind dem Letztverbraucher mit dem Hinweis mitzuteilen, dass nach Ende der Ersatzversorgung (Ablauf der drei Monate) der Abschluss eines Energieliefervertrages erforderlich ist.

Stand: Juni 2016

Stellt Ihr Energielieferant einen Insolvenzantrag, ändert sich zunächst nichts an Ihrem Energieliefervertrag oder Ihrer Belieferung mit Strom bzw. Gas. Ihr Liefervertrag läuft so lange weiter, bis er von Ihnen oder Ihrem Lieferanten gekündigt wird.

Ihre tatsächliche Belieferung durch Ihren Lieferanten läuft so lange weiter, wie Ihr Lieferant berechtigt ist, das Netz des Netzbetreibers zu nutzen.

Netzbetreiber dürfen Lieferanten unter bestimmten Bedingungen das Recht zur Netznutzung verweigern:

  • Verteilernetzbetreiber dürfen ihren Lieferantenrahmenvertrag mit einem Lieferanten kündigen, wenn der Lieferant die für die Versorgung seiner Kunden benötigte Energie nicht mehr bereitstellt oder er dem Netzbetreiber nicht die vereinbarten Netzentgelte zahlt.
  • Übertragungsnetzbetreiber dürfen unter anderem ihren Bilanzkreisvertrag mit einem Lieferanten kündigen, wenn der Lieferant mit mehr als einer Abschlagsforderung für die EEG-Umlage im Rückstand ist.
  • (Gesetzliche Grundlage: § 60 Abs. 2 EEG) Bilanzkreisverträge sind für die Führung von Bilanzkreisen notwendig. Bilanzkreise sind virtuelle Energiemengenkonten, in denen alle Stromeinspeisungen und –entnahmen eines Lieferanten verbucht werden. Ohne einen Bilanzkreis kann ein Lieferant nicht mehr die für die Versorgung seiner Kunden benötigte Energie bereitstellen.

Ab dem Zeitpunkt, an dem der Lieferant das Netznutzungsrecht verliert, muss der Netzbetreiber den Kunden in die gesetzliche Ersatzversorgung zuordnen.

Ansprüche gegen einen insolventen Lieferanten können nur beim Insolvenzverwalter und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden.

Einen Musterbrief der Verbraucherzentralen zur Fristsetzung und Kündigung nach Lieferproblemen finden Sie hier.

Stand: Juni 2016