Netzentgelte sparen durch individuelle Verträge

Wie können Unternehmer Energiekosten sparen?

Viele Unternehmen aus Gewerbe und Industrie – vor allem Großabnehmer – wissen nicht, dass der Energiepreis nur zu einem vergleichsweise geringen Anteil durch den Tarif des jeweiligen Stromanbieters bestimmt wird. Der Strompreis ist abhängig von drei Faktoren:

  • gesetzliche Abgaben,
  • Netzentgelte,
  • der Strompreis des Energieanbieters.

Den Löwenanteil am Strompreis machen die gesetzlichen Abgaben aus, gefolgt von den Netzentgelten. Der Strompreis setzt sich nur etwa zu 20 Prozent aus dem eigentlichen Strompreis des Energieanbieters zusammen. Damit besteht für normale Privatverbraucher nur wenig Möglichkeit, Energiekosten einzusparen. Bei einem Großabnehmer, beispielsweise aus der Industrie, sieht dies hingegen anders aus. Dieser kann, abhängig von der jeweiligen Netznutzung, Einfluss auf die gesetzlichen Abgaben sowie die Netzentgelte ausüben – für eine atypische Netztuzung sogar sehr deutlich.

Steuer für elektrische Energie und Konzessions-Abgabe reduzieren

Der Gesetzgeber sieht für produzierende Unternehmen steuerliche Entlastungen und Ausnahmeregelungen bei Umlagen und Abgaben, teilweise abhängig von der jeweiligen Netznutzung, vor. Doch wie sieht dies in der Praxis aus?

Die EEG-Umlage

Eine der bekanntesten Stromumlagen ist die Umlage im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (die sogenannte EEG-Umlage). Mit ihr wird die gesetzliche Förderung erneuerbarer Energien finanziert. Empfänger dieser Umlage sind Betreiber von Biogas-, Windkraft- und Fotovoltaikanlagen. Diese Betreiber erhalten die finanziellen Zahlungen von den Übertragungsnetzbetreibern, die ihrerseits die entstandenen Umlagekosten über den Strompreis an die Endverbraucher weitergeben. Im Jahr 2017 beispielsweise machte die EEG-Umlage einen Preis von 6,88 Cent pro Kilowattstunde aus.

Die EEG-Umlage begrenzen

Gemäß den Paragrafen 63 ff. des EEG-Gesetzes kann ein stromintensives Unternehmen einen Antrag auf eine Begrenzung der EEG-Umlage stellen. Dieser Antrag muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden. Um eine solche „Besondere Ausgleichsregelung“ in Anspruch nehmen zu können, müssen verschiedene Faktoren erfüllt sein:

  • Der Stromverbrauch des Unternehmens muss mehr als ein GWh betragen.
  • Das Unternehmen muss eine Stromkostenintensität von mindestens 16 bzw. mindestens 20 Prozent haben.
  • Zusätzlich muss im Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem betrieben werden oder ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle vorliegen.

Die Konzessionsabgabe

Damit sie ihre Versorgungsnetze aufbauen und betreiben können, nehmen die Netzbetreiber kommunalen bzw. öffentlichen Raum in Anspruch. Hierfür muss jeder Netzbetreiber an die Kommunen die sogenannte Konzessions-Abgabe abführen. Die jeweilige Höhe dieser Abgabe ist geregelt in der Konzessionsabgabeverordnung. Im Wesentlichen hängt diese von verschiedenen Faktoren ab:

  • der Einwohnerzahl der Gemeinde,
  • der Spannungsebene des Netzanschlusses (entweder Nieder- oder Mittelspannung),
  • dem jährlichen Verbrauch und der Leistung.

Bei Strom schlägt sie mit 1,32 bis 2,39 Cent pro Kilowattstunde zu Buche. Bei Gas wird von den Kommunen ein Betrag zwischen 0,51 und 0,93 Cent pro Kilowattstunde berechnet.

Reduzierung der Konzessions-Abgabe

Sondervertragskunden können mehr als 95 Prozent der Konzessionsabgabe einsparen. Dies bedeutet, dass sie lediglich 0,11 Cent pro Kilowattstunde entrichten müssen. Doch wer zählt eigentlich zum Kreis der Sondervertragskunden? Dies ist jeder, der zum einen einen jährlichen Verbrauch von mindestens 30.000 kWh hat und zum anderen innerhalb von mindestens zwei Monaten eine Höchstleistung von 30 kW erreicht. Ein intelligenter Stromzähler erlaubt es auch gewerblichen Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von weniger als 100.000 kWh Leistungsspitzen im Unternehmen zu messen und ihre Einsparmöglichkeiten bei der Konzessionsabgabe auf diese Weise zu ermitteln.

Reduzierung der Konzessions-Abgabe bei Erdgas

Alle Unternehmen können bei Gas von einer verringerten Konzessions-Abgabe profitieren, wenn sie nicht im Rahmen der Ersatz- oder Grundbesorgung beliefert werden. In diesem Fall müssen sie lediglich 0,03 Cent pro Kilowattstunde bezahlen. Die Konzessions-Abgabe entfällt bei einem jährlichen Gasverbrauch von mehr als fünf Millionen kWh vollständig.

Was hat es mit der Energie- und Stromsteuer auf sich?

Die Steuer für elektrische Energie zählt zu den indirekten Verbrauchssteuern. Der jeweilige Stromversorger muss sie für sämtliche elektrische Energie entrichten, den der Endverbraucher aus dem Versorgungsnetz bezieht. Diese Steuer muss auch von Eigenerzeugern, die also ihre elektrische Energie zum Selbstverbrauch verwenden, entrichtet werden. Der jeweilige Stromversorger gibt diese Steuer im Strompreis an den Endverbraucher weiter. Sie beträgt 2,05 Cent pro Kilowattstunde.

Entlastungsmöglichkeiten nach dem Stromsteuergesetz

Für bestimmte Verwendungszwecke sieht das Stromsteuergesetz Ermäßigungen und Befreiungen vor. Möchte ein Unternehmen eine Form dieser steuerlichen Entlastung in Anspruch nehmen, ist eine förmliche Einzelerlaubnis durch das Hauptzollamt notwendig.

Energieintensive Prozesse

Gemäß Paragraf 9a des Stromsteuergesetzes gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Stromsteuer für bestimmte energieintensive Prozesse sowie Verfahren, die eine atypische Netztuzung bewirken. Zu diesen Verfahren bzw. Prozessen zählen beispielsweise chemische Reduktionsverfahren, die Erzeugung und Bearbeitung von Metall sowie die Herstellung von Ziegeln, Zement und Glas.

Steuerentlastungen für Unternehmen im produzierenden Gewerbe

Gemäß Paragraf 9b des Stromsteuergesetzes ist eine Entlastung von 0,513 Cent pro Kilowattstunde auf die betrieblich verwendete elektrische Energie für produzierende Gewerbebetriebe und Unternehmen der Forst- und Landwirtschaft vorgesehen. Diese Unternehmen müssen nur 1,537 Cent pro Kilowattstunde entrichten. Allerdings ist diese Regelung erst ab einem Sockelbetrag von 250 Euro gültig.

Der Spitzenausgleich

Vom Spitzenausgleich können besonders energieintensive Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe profitieren. Für diese entfällt die Steuerlast, die nach Paragraf 9 des Stromsteuergesetzes noch übrig bleibt.
Allerdings müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Unternehmen den Spitzenausgleich für intensive Netznutzung in Anspruch nehmen kann:

  • Es muss als Unternehmen im produzierenden Gewerbe eingestuft sein.
  • Die anfallende Steuer für Strom in einem Kalenderjahr muss den Sockelbetrag von 1.000 Euro übersteigen.
  • Das Unternehmen hat ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EnMS) eingeführt. Für kleine und mittlere Unternehmen ist ein Energieaudit oder ein alternatives System ausreichend, das die Energieeffizienz verbessert.

Die Höhe der Entlastung für intensive Netznutzung ist abhängig von zwei Faktoren. Zum einen von der Differenz der Stromsteuer, die den Sockelbetrag übersteigt, und zum anderen von der Entlastung durch die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge. Diese Entlastung meint die Differenz der Beiträge zur Rentenversicherung von 20,3 Prozent zum Beitragssatz im jeweiligen Antragsjahr. Es können maximal 90 Prozent dieser Differenz erlassen werden.